Pflegegeld nach § 37 SGB XI


Beim Pflegegeld handelt es sich um eine Geldleistung. Mit dieser wird die Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung eines Pflegebedürftigen gestärkt, da damit die Pflegehilfen selbst gestaltet werden können. Der Gesetzgeber möchte mit der Leistung „Pflegegeld“ erreichen, dass ein Pflegebedürftiger seinen Pflegepersonen für die aufopferungsvolle Pflegetätigkeit und den Einsatz eine materielle Anerkennung zukommen lassen kann.

Das Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, für die mindestens der Pflegegrad 2 bestätigt wurde und die in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Als häusliche Umgebung gilt der eigene Haushalt, der Haushalt der Pflegeperson oder ein Haushalt, in den der Pflegebedürftige aufgenommen wurde.

 

Die Höhe des Pflegegeldes ist vom Grad der Pflegebedürftigkeit abhängig.

  • keinen Anspruch in Pflegegrad 1
  • 332 Euro in Pflegegrad 2
  • 573 Euro in Pflegegrad 3
  • 765 Euro in Pflegegrad 4
  • 947 Euro in Pflegegrad 5

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